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  • Pelzfelle, roh "einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile" (ausg. rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103)
  • Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet "einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste", auch zusammengesetzt, ohne Zusatz anderer Stoffe (ausg. Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen)
  • Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen (ausg. Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen bestehen, Schuhe und Kopfbedeckungen, und Teile davon, sowie Waren des Kapitels 95 [z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte])
  • Pelzwerk, künstlich (ausg. Handschuhe, die aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen, Schuhe und Kopfbedeckungen, und Teile davon, sowie Waren des Kapitels 95 [z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte])